Teilnahme von Jugendgemeinderäten
an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates
Grundsätzlich ist eine Teilnahme der Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäten an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates in Baden-Württemberg möglich. Der „Knackpunkt“ für die Teilnahme von Jugendgemeinderäten an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates ist immer die Verschwiegenheitspflicht.
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die in Jugendgemeinderäten aktiv sind, kann man über § 17 Abs. 2 GemO BW für die Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zulassen.
Sind die Jugendgemeinderäte noch unter 16 Jahre alt (oder aus sonstigen Gründen keine Bürger), gibt es keine ausdrückliche Verschwiegenheitspflicht. Allerdings ist es sehr wichtig, dass die Verschwiegenheitspflicht gegeben ist, denn anderweitig kann ein Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000 EUR beleget werden.
Handlungsempfehlung:
Es ist für die Gemeinde empfehlenswert für die Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates, eine gesonderte Absicherung in Sicht auf die Verschwiegenheitspflicht der Jugendlichen in Form einer Einverständniserklärung durch deren Eltern einzuholen. Mit dieser bestätigen sie, dass ihr Kind teilnehmen darf und ihnen die Verschwiegenheitspflicht und die Ordnungsmaßnahmen bekannt sind.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.