Der Ortschaftsrat
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und es kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wie wird gewählt?
Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen (gleiches Wahlsystem wie bei den Gemeinderatswahlen) in den Ortschaftsratswahlen gewählt. Diese werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen alle fünf Jahre durchgeführt, die nächsten Wahlen finden im Jahr 2024 statt. Die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte wird von der Gemeinde durch die Hauptsatzung bestimmt. Wählbar sind volljährige Bürgerinnen und Bürger, die in der Ortschaft wohnen. Den Vorsitz im Ortschaftsrat hat die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher.
Aufgaben des Ortschaftsrats:
Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, die örtliche Verwaltung zu beraten. Betreffen wichtige Angelegenheiten die Ortschaft, muss er dazu angehört werden. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
Der Gemeinderat kann dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung auch Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, wenn diese die Ortschaft betreffen.
Zu den Aufgaben gehören:
- die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen;
- die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;
- die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht;
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft;
- die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft;
- die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften;
- die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten
Ihr wollt als Ortschaftsrat oder Ortsvorsteher kandidieren? So geht`s:
Grundsätzlich gilt: Ihr könnt euch bei Parteien oder aber Wählervereinigungen um ein Mandat bewerben oder gegebenenfalls eine eigene Liste gründen.
Einzelbewerbungen sind in Baden-Württemberg nicht vorgesehen, ihr könnt aber natürlich als einzelner auf einer eigenen Liste kandidieren, benötigt aber 3 Personen für die Wahlaufstellung und je nach Gemeindegröße mehrere Unterstützer, die den Wahlvorschlag unterschreiben müssen.
Kandidieren dürfen alle Deutschen und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in den Ort / der Gemeinde wohnen.
Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
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