Grundsätzlich gibt es keine Regelungen zur Wahl eines Jugendgemeinderates durch den Gesetzgeber. Die Wahlbestimmungen werden i.d.R. in der Wahlordnung oder Satzung des Jugendgemeinderates festgehalten. Des Öfteren haben wir auch gesehen, dass durch Satzung bspw. Die Gemeindeordnung, die Kommunalwahlordnung oder das Kommunalwahlgesetz entsprechend angewendet wird. Sollte dies bei Ihnen ebenfalls der Fall sein, müssten Sie sich dabei an diesen Richtilinien orientieren.
Prinzipiell wäre die Empfehlung des Dachverbandes bei Wahlzeiträumen, die sich über einen Tag hinaus erstrecken all jene als wahlberechtigt zu beachten, die innerhalb des Wahlzeitraumes die Wahlvoraussetzungen erfüllen. Also wenn man in dem Wahlzeitraum das Mindestwahlalter erreicht und auch wenn man noch im Wahlzeitraum gerade das Höchstwahlalter überschreitet, wahlberechtigt ist.
Für die Erstellung des Wählerverzeichnisses empfiehlt sich der erste Wahltag als Referenz, von dem aus die Frist gerechnet wird. Somit müsste als Beispiel bei dem Wahlzeitraum 6. – 12. Oktober am 15. September das Wählerverzeichnis vorliegen.
Dies sind nur Empfehlungen und stellen keine rechtliche Beratung dar.
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