Veranstaltungen von Mitgliedern des Jugendgemeinderates für Jugendliche gehören in Baden-Württemberg schon fast zum Pflichtprogramm. Egal ob es die Beach-Party im Sommer auf dem Marktplatz oder am Fluss ist, oder der Weihnachtsmarktstand auf dem verschneiten Marktplatz zwischen Krämermärkten und Bratwurstständen. Diese Angebote werden nicht selten sehr gut von den Jugendlichen der Kommunen angenommen und erweitern die Attraktivität für junge Menschen.
Doch gerade für die Stadtverwaltung stellen sich vor solchen Veranstaltungen regelmäßig Fragen über Verantwortlichkeiten und Pflichten. Mit unserem Beitrag wollen wir kurz die wichtigsten Punkte umreißen.
- Wer ist eigentlich Veranstalter und wie ist die Rechtsstellung des Jugendgemeinderates?
Der Jugendgemeinderat erfüllt anders als der Gemeinderat oder der Bürgermeister nicht die gesetzlichen Voraussetzungen als Organ der Gemeinde, sondern ist als Hilfsorgans wie die Beratenden Ausschüsse nach § 41 I GemO einzustufen. Denn auch beim Jugendgemeinderat entscheidet über die Einrichtung des Gremiums und über die Kompetenzen in jedem Einzelfall der jeweilige Gemeinderat. Auch systematisch ist die Regelung über den Jugendgemeinderat direkt im Anschluss an die Beratenden Ausschüsse in § 41a GemO geregelt. Das spricht auch für eine gesetzgeberische Einordnung in eine vergleichbare Rechtsstellung.
Daraus ergibt sich, dass der Jugendgemeinderat keine eigene Körperschaft darstellt. Der Jugendgemeinderat ist ein Hilfsorgan der Gemeinde. Bei Veranstaltungen des Jugendgemeinderates tritt damit die Gemeinde automatisch als Veranstalter auf.
Um das Risiko für eine Haftung als Gemeinde zu reduzieren, wäre es grundsätzlich möglich eine Veranstaltung des Jugendgemeinderates in Kooperation mit einer anderen juristischen Person wie beispielsweise einem Verein im Bereich Sport oder Musik durchzuführen. Hierbei kann man die Veranstalterrolle entsprechend festlegen und das Haftungsrisiko je nach Absicherung reduzieren.
- Alkoholausschank und Abrechnung bei Veranstaltungen des Jugendgemeinderates
Grundsätzlich ist die Gemeinde – sofern sie als Veranstalter auftritt – auch an die Regelungen zum Alkoholausschank gebunden und für die Erfüllung der Pflichten des Jugendschutzes verantwortlich. Hier sei besonders auf die Ausschankgenehmigung und den Jugendschutz zu verweisen. Dies dürfte jedoch nicht aufwendiger als bei einem Vereins- oder Stadtfest ausfallen, denn auch bei einer Veranstaltung des Jugendgemeinderates sind ordnungsgemäß die Voraussetzungen für die ausschenkenden und konsumierenden Personen zu prüfen. Ergänzend können die Jugendämter unterstützend bei der Planung und Durchführung beteiligt werden.
Eine Einschränkung der Kostenstelle des Jugendgemeinderates auf Grund der Abrechnung alkoholischer Getränke im Rahmen eines öffentlichen Festes oder Verkaufstandes und unter Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist für uns nicht nachvollziehbar. Natürlich ist eine Einschränkung über die Verwendung des Budgets möglich, das obliegt jedoch dem Jugendgemeinderat selbst als Verwalter über ein Haushaltsbudget, oder dem Gemeinderat als beschließendes Organ über die Satzung oder Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates.
- Umsatzsteuerpflicht
Wir würden bei Steuerpflichten nochmals dringend empfehlen sich mit einem Experten im Bereich Steuern und insbesondere zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen beraten zu lassen. Auch die örtliche Kämmerei oder die übergeordnete Behörde kann zu diesem Thema sicherlich eine Empfehlung abgeben.
Grundsätzlich sind - es sei denn in Ausnahmefällen - nach unserer Information und zum jetzigen Zeitpunkt 2023 juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Umsatzsteuerpflichtig. Eine neue Regelung soll ab 2025 greifen, welche dann jedoch nochmals genauer zu beurteilen ist.
Vor diesem Hintergrund ist zumindest für die Jahre 2023/24 keine Umsatzsteuerpflicht für Kommunen und den Jugendgemeinderat ersichtlich.
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