Angefangen bei der Bestellung von Werbematerial bis hin zu Verträgen über Veranstaltungen des Jugendgemeinderates stellen sich Fragen zur Rechtsstellung des Jugendgemeinderates und zur Vertretungsbefugnis. Auch die Haftungsfrage darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Beitrag wollen wir auf die Eckpunkte zur Haftung der Gemeinde für den Jugendgemeinderat eingehen.
Zunächst ist es wichtig die Rechtsstellung des Jugendgemeinderates in der Gemeinde zu beleuchten. Der Jugendgemeinderat ist - anders als der Gemeinderat und der Bürgermeister nach § 23 GemO - kein Organ der Gemeinde, sondern ist als Hilfsorgans wie die Beratenden Ausschüsse nach § 41 I GemO einzuordnen.
Denn auch beim Jugendgemeinderat entscheidet über die Einrichtung des Gremiums und über die Kompetenzen in jedem Einzelfall der jeweilige Gemeinderat. Auch systematisch ist die Regelung über den Jugendgemeinderat direkt im Anschluss an die Beratenden Ausschüsse in § 41a GemO geregelt. Das spricht auch für eine gesetzgeberische Einordnung in eine vergleichbare Rechtsstellung.
Danach kann der Jugendgemeinderat selbst nie Vertragspartner werden, sondern lediglich über die Gemeinde und nach § 42 I Satz 2 GemO vertreten durch den Bürgermeister Verträge schließen. Den Mitgliedern des Jugendgemeinderat stehen nach der Gemeindeordnung auch keinerlei organschaftliche Vertretungsmacht im Außenverhältnis zu.
Wird dennoch ohne Vertretungsmacht ein Vertrag oder eine mündliche Vereinbarung durch ein Mitglied des Jugendgemeinderates im Namen des Jugendgemeinderates geschlossen, so ist diese Vereinbarung zunächst bereits mangels Beschlusses des zuständigen Gremiums schwebend unwirksam. Dieser Beschluss kann nun nachträglich eingeholt werden. Die Verweigerung des Jugendgemeinderates, die Vereinbarung durch Beschluss zu genehmigen, führt schließlich zur endgültigen Unwirksamkeit. Liegt ein Beschluss vor, so ist die Genehmigung durch den Bürgermeister als Vertretungsberechtigten der Gemeinde zu erteilen.
Eine Verpflichtung für die Gemeinde im Falle einer endgültigen Unwirksamkeit oder gar für das zuständige Amt ergibt sich nicht. Ob das Mitglied des Jugendgemeinderates dann als Privatperson für die Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss im Wege des Zivilrechts separat geprüft werden. Dies obliegt dann allerdings dem Vertragspartner.
Wir empfehlen auf Grund des Vorstehenden den Mitgliedern des Jugendgemeinderates in der Einführungszeit die Rechtsstellung und vor allem die Rechte und Pflichten als Mitglied des Jugendgemeinderates ausführlich darzulegen.
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