Stehen Wahlen in Deutschland an, egal ob im Bund, Land, Kommune oder Bürgermeisterwahlen sind Personen in der Vertretung eines staatlichen Organs in der sogenannten Karenzzeit grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Diese kann bis auf 6 Monate vor der Wahl festgelegt werden und wird von der Gemeinde selbst im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Regelmäßig werden 3 Monate festgesetzt. Das bedeutet beispielsweise ein Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes – welcher neben dem Gemeinderat das zweite Organ der Gemeinde darstellt - ist in drei Monaten vor den Kommunalwahlen zur Neutralität in seinen Aussagen über die Parteien und Kandidaten verpflichtet. Auch der Gemeinderat in seiner Gesamtheit und auch für die einzelnen Fraktionen gilt dies. Für einzelne Gemeinderatsmitglieder kann dies allerdings schon nicht mehr greifen, da mangels der Eigenschaft als staatliches Organ und der Tatsache, dass sie als Einzelpersonen nicht befugt sind für den Gemeinderat zu sprechen, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH), Urteil v. 30.01.1997, Az. 1 S 1748/96 Rn. 10.
Das Neutralitätsgebot gilt grundsätzlich für staatliche Organe. Der Jugendgemeinderat stellt kein solches staatliche Organ da. Vielmehr erfüllt der Jugendgemeinderat die Voraussetzungen eines Hilfsorgans, denn über die Einrichtung des Gremiums entscheidet in jedem Einzelfall der Gemeinderat. Was der VGH in seinem vorstehend zitierten Urteil jedoch offengelassen hat, war die Frage ob auch Ausschüsse des Gemeinderates dem Neutralitätsgebot unterliegen, was dem Jugendgemeinderat mit seiner beratenden Funktion innerhalb der Gemeindestruktur vermutlich am nächsten käme. Es gilt aber wie beim Gemeinderat – egal ob der Jugendgemeinderat nun überhaupt von dem Neutralitätsgebot erfasst ist - ebenfalls; die einzelnen Mitglieder dürfen sich immer frei äußern, da diese auch hier nicht befugt sind für den Ausschuss/ Hilfsorgan oder das Gremium zu sprechen.
Wenn der Jugendgemeinderat also eine Veranstaltung zur Bewerbung der Kommunalwahl macht, dann darf er das zweifelsfrei unabhängig vom Neutralitätsgebot. Zu beachten ist lediglich, dass – sofern man von der Verpflichtung zum Neutralitätsgebot ausgeht – keine Werbung im Namen des Jugendgemeinderates für einzelne Kandidaten gemacht wird. Denn in diesem Fall wird zusätzlich Geld des Jugendgemeinderates als öffentliche Gelder zur Wahlwerbung genutzt. Eine allgemeine Bewerbung der Kommunalwahl an sich und die Aufforderung an junge Menschen wählen zu gehen widerspricht den vorstehenden Voraussetzungen nicht. Auch die Teilnahme der Kandidaten aus dem Jugendgemeinderat dürfen entsprechend an den Veranstaltungen teilnehmen.
Das einzelne Jugendgemeinderatsmitglied darf sich auch grundsätzlich frei über die Kommunalwahl äußern. Natürlich darf diese auch sagen, dass sie im Jugendgemeinderat sitzt. Wenn man nach dem oben zitierten VGH-Urteil ausgeht, dann darf die Einzelperson – sofern sie nicht vorgibt für den Jugendgemeinderat als Gremium zu sprechen und keine öffentlichen Gelder aus dem JGR-Budget nutzt – sich frei äußern und handeln.
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