In vielen Satzungen/ Geschäftsordnungen der Jugendgemeinderäte ist eine Kollision zwischen dem Amt als Mitglied des Jugendgemeinderates und dem Gemeinderat geregelt. Es ist grundsätzlich ohne eine Regelung in der Satzung des JGRs möglich, dass eine Person gleichzeitig Mitglied im JGR und im GR ist. Vergleichbar ist das mit Mitgliedern im Ortschaftsrat, diese können ebenso Gemeinderatsmitglieder sein.
Schließt die Satzung des JGR eine Mitgliedschaft gleichzeitig im JGR und GR aus, dann ist diese Regelung so zulässig. Die Gemeindeordnung schließt vergleichsweise auch bestimmte Personengruppen von einer Mitgliedschaft im Gemeinderat aus (Beamte der gleichen Gemeinde, Bürgermeister oder Gemeinderäte einer anderen Gemeinde, etc.).
Grundsätzlich kann damit der Jugendliche sowohl für den JGR und auch für den GR gleichzeitig kandidieren. Wird er jedoch als Mitglied des Gemeinderates gewählt, so schließt dies im Falle einer etwaigen ebenso erfolgreichen Wahl eine Mitgliedschaft im Jugendgemeinderat – sofern eine entsprechende Regelung in der Satzung vorhanden ist – aus. Ist die Wahl in den Gemeinderat hingegen nicht erfolgreich, so dürfte einem Amtsantritt als Mitglied des Jugendgemeinderates nichts im Wege stehen.
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